Dass die Staatsanwaltschaft den fehlenden Detailreichtum in seinen Aussagen in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft durfte und musste als widersprüchlich werten, dass der Beschwerdeführer sobald er nach Details gefragt worden ist, auf die Aussagen seiner Angehörigen oder auf seine schriftlichen Notizen verwies (vgl. bspw. Z. 79, Z. 84 und Z. 157 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019) oder sich auf pauschale Aussagen beschränkte, wie dass er die Tür geöffnet habe und eine Minute später bereits am Boden gele-