Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen in Rage (vgl. Z. 153 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019) und schrie zuvor aus dem Fenster hinaus (vgl. S. 4 der Strafanzeige vom 30. Juni 2020). Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Widerspruch zu den vorgenannten Funksprüchen steht. Dass die Staatsanwaltschaft den fehlenden Detailreichtum in seinen Aussagen in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat, ist nicht zu beanstanden.