Insgesamt ist somit ersichtlich, dass die tatnächsten Schilderungen des Vorfalls mit den Aussagen der Beschuldigten und den Berichtsrapporten übereinstimmen, weswegen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Glaubhaftigkeit der bereits für sich stringenten Aussagen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft durfte die Aussagen der Beschuldigten zurecht als glaubhaft qualifizieren. 7.4. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdeführers zurecht als widersprüchlich bezeichnet.