11 gehabt und zum Beschuldigten 1 gesagt, dass sie nun gehen müssen (vgl. Meldung REZ an Patrouille i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 23:22 Uhr). Insgesamt ist somit ersichtlich, dass die tatnächsten Schilderungen des Vorfalls mit den Aussagen der Beschuldigten und den Berichtsrapporten übereinstimmen, weswegen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Glaubhaftigkeit der bereits für sich stringenten Aussagen der Beschuldigten in Frage zu stellen.