Die Beschuldigten wussten, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihrer Mutter mitgeteilt hatte, dass sich ihr Vater und seine Frau schlagen würden. Wenn die Beschuldigten aufgrund dessen auch sicherstellen wollten, dass die Tochter in Sicherheit war, erscheint dies korrekt, pflichtgetreu und der Situation angepasst. Von einer Schutzbehauptung ist nicht auszugehen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Person der Melderin gehen an der Sache vorbei. Die Notrufmeldung ging zwar unbestrittenermassen von Frau I.________, und damit tatsächlich von einer unbeteiligten Dritten aus. Jedoch teilte Frau I.________