7.2. Gestützt auf die eingegangene Notrufmeldung und den Funkspruch erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach sie auch nach Eintreffen der Frau des Beschwerdeführers die Situation noch nicht haben einschätzen können, da sie noch nicht gewusst hätten, wo die Tochter sei (vgl. Z. 796 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2021), folgerichtig und glaubhaft. Die Beschuldigten wussten, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihrer Mutter mitgeteilt hatte, dass sich ihr Vater und seine Frau schlagen würden.