Die Beschuldigten erhielten gemäss dem Funkspruch von der Notrufzentrale den Auftrag, wegen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau auszurücken, womit ein Auftrag zur Intervention wegen einer Meldung häuslicher Gewalt bestand. 7.2. Gestützt auf die eingegangene Notrufmeldung und den Funkspruch erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach sie auch nach Eintreffen der Frau des Beschwerdeführers die Situation noch nicht haben einschätzen können, da sie noch nicht gewusst hätten, wo die Tochter sei (vgl. Z. 796 ff.