Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspricht die Aussage des Beschuldigten 1, wonach sie einen Auftrag mit dem Stichwort häusliche Gewalt erhalten haben (vgl. Z. 781 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2022) dem Funkspruch in keiner Art und Weise, auch wenn das besagte Stichwort nie gefallen ist. Die Beschuldigten erhielten gemäss dem Funkspruch von der Notrufzentrale den Auftrag, wegen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau auszurücken, womit ein Auftrag zur Intervention wegen einer Meldung häuslicher Gewalt bestand.