Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, decken sich die Aussagen der Beschuldigten insbesondere auch mit den edierten Funkmeldungen, weswegen ihnen ein erhöhter Beweiswert zukommt. Inwiefern die Funksprüche, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in der angefochtenen Verfügung falsch wiedergegeben sein sollen, erschliesst sich nicht.