Entsprechend ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung eine detaillierte Zusammenfassung der Aussagen enthält, zumal dies auch dem Verständnis der darauffolgenden ausführlichen Beweiswürdigung dient und damit gerade auch im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels von Nutzen ist. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft erfolgte Beweiswürdigung korrekt ist und ob das Verfahren gestützt auf dieses Beweisergebnis eingestellt werden durfte.