Die Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, dazu verpflichtet, die Beweise zu würdigen (vgl. E. 5 oben). Entsprechend ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung eine detaillierte Zusammenfassung der Aussagen enthält, zumal dies auch dem Verständnis der darauffolgenden ausführlichen Beweiswürdigung dient und damit gerade auch im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels von Nutzen ist.