Hinsichtlich des Umfangs der Einstellungsverfügung hält die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise entgegen, dass auf 13 Seiten der 22- seitigen Einstellungsverfügung die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst werden. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, dazu verpflichtet, die Beweise zu würdigen (vgl. E. 5 oben).