ten Personen um Mitarbeiter der Kantonspolizei handelt, in Art. 52 Abs. 2 Bst. f EG ZSJ gesetzlich vorgesehen, da sich solche Untersuchungen aufgrund der örtlichfunktionalen Nähe nicht für die eigentlich zuständigen regionalen Staatsanwaltschaften eignen. Hinsichtlich des Umfangs der Einstellungsverfügung hält die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise entgegen, dass auf 13 Seiten der 22- seitigen Einstellungsverfügung die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst werden.