6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits der Umfang der Einstellungsverfügung und die Tatsache, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen worden sei, dafür sprechen, dass die Sachund Rechtsklage unklar erscheine und die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» angehalten gewesen wäre Anklage zu erheben, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Beschuldigte 1 zutreffend festhält, ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben bei Ermittlungen gegen örtliche Strafbehörden, so unter anderem wenn es sich bei den beschuldig-