Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellen.