Zu seinem Verfahrensantrag hält der Beschuldigte 2 fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen um potenzielle Staatshaftungsansprüche handle, die nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber den Beschuldigten als Mitarbeiter geltend gemacht werden können. Eine adhäsionsweise Geltendmachung im Strafprozess sei nicht möglich, da diese im dafür vorgesehen öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsverfahren vorzubringen seien. Folglich sei der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeverfahren noch im Strafverfahren als Zivilkläger zuzulassen.