Zum Vorwurf der Beschimpfung hält der Beschuldigte 2 ebenfalls fest, dass ihm vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen worden sei. Auch in Bezug zu den Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten 1 seien jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht konstant und zudem stelle das angebliche Duzen keine Beschimpfung dar. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung hält der Beschwerdeführer betreffend die Haustür fest, dass bekanntlich nur der Beschuldigte 1 damit zu tun gehabt habe, weswegen sich die Verfahrenseinstellung wegen allfälliger Sachbeschädigung in Bezug auf den Beschuldigten 2 als korrekt erweise.