Bezüglich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung bringt der Beschuldigte 2 vor, dass ihm der Beschwerdeführer während der gesamten Strafuntersuchung gar nie vorgeworfen habe, dass er ihn körperlich angegangen habe, weswegen sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn bereits vor diesem Hintergrund als korrekt erweise. Im Weiteren sei jedoch auch ein allfällig tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten 1 klarerweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Zum Vorwurf der Beschimpfung hält der Beschuldigte 2 ebenfalls fest, dass ihm vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen worden sei.