215 Abs. 1 Bst. b und c StPO von Gesetzes wegen berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung auf die Polizeiwache zu verbringen. Insgesamt hätten sich die Beschuldigten während des gesamten Einsatzes korrekt und gesetzeskonform verhalten und sich innerhalb ihrer Amtsgewalt bewegt. Bezüglich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung bringt der Beschuldigte 2 vor, dass ihm der Beschwerdeführer während der gesamten Strafuntersuchung gar nie vorgeworfen habe, dass er ihn körperlich angegangen habe, weswegen sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn bereits vor diesem Hintergrund als korrekt erweise.