Zudem dürfe an einen (Ermessens- )Entscheid nachträglich keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden und es gelte den sog. Rückschaufehler zu vermeiden. Hinsichtlich des zu Boden Führens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie er selber eingestanden habe, alkoholisiert, «hässig», mit der Situation überfordert, in Rage und ausser sich gewesen sei, als er die Tür geöffnet habe. Aufgrund der massiven Gegenwehr sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer an den Armen gepackt, die Treppe hinuntergezogen, auf den Boden geführt und ihm Handfesseln angelegt hätten. Auch seien sie gemäss Art. 215 Abs. 1 Bst.