7 seien die Rapporte und Aussagen der Beschuldigten detailliert, in sich stimmig, über die Zeit hinweg konstant und würden sich mit den aktenkundigen Funksprüchen decken. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als weniger glaubhaft eingestuft und folgerichtig auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten abgestellt. An diesem Beweisergebnis würde sich auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Beweisabnahme nichts ändern.