Jedoch sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dennoch zahlreiche Details habe schildern können und sich dabei in Widersprüche verwickelt habe. Dass er nun erst in seiner Beschwerde geltend mache, sich nicht mehr erinnern zu können, wirke nachgeschoben und vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei das Vorgehen der Polizei nach Art. 14 StGB i.V.m. dem PolG gerechtfertigt gewesen und damit auch allfällige durch die Beschuldigten verursachten Verletzungen des Beschwerdeführers. Folglich könne auch offenbleiben, ob die Verletzungen (teilweise) bereits aus dem vorangehenden Streit mit der Ehefrau hervorgegangen seien.