Da es aber im Rahmen dieser Intervention zu einem tätlichen Angriff des Beschwerdeführers auf die Beschuldigten gekommen sei, habe dieser unter Kontrolle gebracht werden müssen. Die diesbezüglich gemachten Aussagen der Beschuldigten würden diverse Realkennzeichen aufweisen und seien als glaubhaft zu werten. Dass die Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers diesen widersprechen würden, ändere an der Glaubhaftigkeit nichts, da diese sehr einseitig zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien und sogar dessen eigenen Aussagen widersprechen würden.