Folglich sei davon auszugehen, dass der erste Angriff nicht von den Beschuldigten, sondern von dem Beschwerdeführer ausgegangen sei. Weiter seien die Überlegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Person der Melderin gar nicht zielführend. Es sei zwar zutreffend, dass es beim Auftrag der beiden Beschuldigten vorerst um eine Intervention aufgrund einer Meldung wegen häuslicher Gewalt gegangen sei. Da es aber im Rahmen dieser Intervention zu einem tätlichen Angriff des Beschwerdeführers auf die Beschuldigten gekommen sei, habe dieser unter Kontrolle gebracht werden müssen.