Dass sich der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Worttiraden ruhig verhalten haben und grundlos von den beiden Beschuldigten attackiert worden sein soll, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abzustellen, wonach dieser mit dem Ziel der Deeskalation in dem Moment von der Tür zurückgetreten sei, als der Beschwerdeführer diese geöffnet habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der erste Angriff nicht von den Beschuldigten, sondern von dem Beschwerdeführer ausgegangen sei.