Dieses Vorgehen würde gerade keine Gefahr in Verzug voraussetzen. Zudem sei es auch nicht erforderlich gewesen andere Massnahmen zur Kontaktierung zu ergreifen, da die Beschuldigten bei der gegebenen Ausgangslage von vornherein davon hätten ausgehen dürfen, dass solche Massnahmen nicht erfolgreich gewesen wären. Dass sich der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Worttiraden ruhig verhalten haben und grundlos von den beiden Beschuldigten attackiert worden sein soll, sei als Schutzbehauptung zu werten.