6 Anklage zu erheben sei, zumal allein auf 13 Seiten die Aussagen zusammengefasst worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob Gefahr im Verzug vorgelegen habe und die beiden Beschuldigten berechtigt gewesen seien das Haus zu betreten, würden an der Sache vorbeigehen, weil es bei der strittigen Polizeiintervention darum gegangen sei nachzuschauen, ob jemand Hilfe benötige. Dieses Vorgehen würde gerade keine Gefahr in Verzug voraussetzen.