73 PolG berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer anzuhalten. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers hätten keine mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung gestanden. Die Handlungen der Beschuldigten seien daher gestützt auf Art. 132 Abs. 1 PolG gerechtfertigt gewesen, womit die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Amtsmissbrauchs unanwendbar seien.