Für die rechtliche Würdigung verweist der Beschuldigte 1 zunächst auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Ergänzend führt er aus, dass die Beschuldigten, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei ihrer Intervention davon hätten ausgehen müssen, dass sich die Tochter auch noch im Haus befinden würde bzw. habe dies nicht ausgeschlossen werden können. Die Verhältnisse seien so zu berücksichtigen, wie sie sich ex ante präsentiert hätten. Bei dieser Ausgangslage seien die Beschuldigten gestützt auf Art. 73 PolG berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer anzuhalten.