Die Aussagen der Beschuldigten würden miteinander übereinstimmen, sich mit den Berichtsrapporten decken und durch die verschiedenen Funksprüche untermauert. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen des Beschwerdeführers durch Ungereimtheiten, fehlende Stringenz und wenig Detailreichtum gezeichnet. Die Staatsanwaltschaft habe für den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Für die rechtliche Würdigung verweist der Beschuldigte 1 zunächst auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung.