In Bezug auf die Möglichkeit der Absprache zwischen den Beschuldigten bringt der Beschuldigte 1 vor, dass dies auch hinsichtlich der Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers gelte und im Weiteren auch in Bezug auf eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, weswegen die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag zu Recht abgelehnt habe. Die Aussagen der Beschuldigten würden miteinander übereinstimmen, sich mit den Berichtsrapporten decken und durch die verschiedenen Funksprüche untermauert.