Ohnehin würden die Aussagen der Beschuldigten insgesamt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen, weswegen es keinen Grund gegeben habe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. In Bezug auf die Möglichkeit der Absprache zwischen den Beschuldigten bringt der Beschuldigte 1 vor, dass dies auch hinsichtlich der Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers gelte und im Weiteren auch in Bezug auf eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, weswegen die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag zu Recht abgelehnt habe.