Den Beschuldigten sei in der Notrufmeldung unter anderem auch mitgeteilt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers vor Ort sei. Im Zeitpunkt als die Frau des Beschwerdeführers aufgetaucht sei, sei über das Befinden der Tochter noch nichts bekannt gewesen. Ohnehin würden die Aussagen der Beschuldigten insgesamt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen, weswegen es keinen Grund gegeben habe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.