Die Beschuldigten seien mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und ihnen seien Fotos der Verletzungen vorgehalten worden, weswegen der Beschwerdeführer nicht zu hören sei, wenn er der Staatsanwaltschaft mangelnde Ausübung von Konfrontation vorwerfe. Bei der Aussage des Beschuldigten 1, dass sie die Situation auch nach Eintreffen der Frau des Beschwerdeführers noch nicht hätten einschätzen können, handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Den Beschuldigten sei in der Notrufmeldung unter anderem auch mitgeteilt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers vor Ort sei.