Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers akribisch auf Ungereimtheiten überprüft, während sie bei den Beschuldigten über allfällige Widersprüchlichkeiten hinweggesehen habe, sei nicht haltbar. Die Beschuldigten seien mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und ihnen seien Fotos der Verletzungen vorgehalten worden, weswegen der Beschwerdeführer nicht zu hören sei, wenn er der Staatsanwaltschaft mangelnde Ausübung von Konfrontation vorwerfe.