Während die Aussagen der Beschuldigten nur rudimentär gewürdigt worden seien, sei in den Aussagen des Beschwerdeführers akribisch nach Ungereimtheiten gesucht worden. Dass der Beschuldigte die Fragen zu den einzelnen Verletzungen nicht beantwortet habe, sei von der Staatsanwaltschaft toleriert worden, obschon sie es im Vorfeld unterlassen habe, die fotografisch festgehaltenen Verletzungen einzeln anzusprechen. Demgegenüber sei es dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass seine Aussagen nicht detailliert gewesen seien und er teilweise die Aussage verweigert habe.