So habe sie bei der Beurteilung, dass die Aussagen der Beschuldigten untereinander stimmig seien, weder berücksichtigt, dass diese genug Zeit gehabt hätten sich abzusprechen noch, dass den Aussagen von zwei Polizisten mehr Glaubwürdigkeit anhaften würde als denen einer einzelnen Privatperson. Während die Aussagen der Beschuldigten nur rudimentär gewürdigt worden seien, sei in den Aussagen des Beschwerdeführers akribisch nach Ungereimtheiten gesucht worden.