Insgesamt sei ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl in den Einvernahmen als auch in der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sei, womit sie nicht nur Recht verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig dargestellt habe. So habe sie bei der Beurteilung, dass die Aussagen der Beschuldigten untereinander stimmig seien, weder berücksichtigt, dass diese genug Zeit gehabt hätten sich abzusprechen noch, dass den Aussagen von zwei Polizisten mehr Glaubwürdigkeit anhaften würde als denen einer einzelnen Privatperson.