Trotzdem hätten sie auch da noch nicht vom Beschwerdeführer abgelassen. Bei der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er selbst dann als die Frau des Beschwerdeführers aufgetaucht sei, die Situation nicht habe einschätzen können, da man lange nicht gewusst habe, wo die Tochter sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Insgesamt sei ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl in den Einvernahmen als auch in der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sei, womit sie nicht nur Recht verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig dargestellt habe.