Im Weiteren sei nicht der Beschwerdeführer der Aggressor gewesen, sondern zunächst die Beschuldigten, die unbestrittenermassen mit dem Fuss gegen die Türe getreten hätten. Das Vorgehen der Beschuldigten sei insgesamt absolut unprofessionell und unverhältnismässig gewesen. In der Einstellungsverfügung seien zudem die Funksprüche nicht richtig wiedergegeben worden. Den Audioaufnahmen könne entnommen werden, dass die Beschuldigten mit der Information vor Ort gegangen seien, dass eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau stattfinde.