4 auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 383 vom 19. Dezember 2019). Indem die Beschuldigten weiterhin gegen die Tür getreten hätten, obwohl diese Zustimmung nicht eingeholt worden sei und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit gewesen sei, ihnen freiwillig Einlass zu gewähren, hätten sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs bereits erfüllt. Im Weiteren sei nicht der Beschwerdeführer der Aggressor gewesen, sondern zunächst die Beschuldigten, die unbestrittenermassen mit dem Fuss gegen die Türe getreten hätten.