22 aPolG dafür, dass die Polizeiorgane auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen dürfen, nicht erfüllt gewesen seien. Weiter habe es auch keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass jemand unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen sei, weswegen die Beschuldigten nicht berechtigt gewesen seien, die Wohnung zu betreten, ohne die Zustimmung der übergeordneten Behörde einzuholen (mit Hinweis