Beim interessierenden Polizeieinsatz habe weder aufgrund der eingegangenen Meldung bei der Notrufzentrale noch aufgrund des ersten Eindruckes vor Ort von einer ernsten Störung oder unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden können, weswegen die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel gemäss Art. 22 aPolG dafür, dass die Polizeiorgane auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen dürfen, nicht erfüllt gewesen seien.