Da sich der zu beurteilende Vorfall am 20. Mai 2019 ereignet habe, sei die damalige Version des Polizeigesetzes vom 1. Juni 2016 in Kraft gewesen, weshalb diese Version anwendbar sei. Beim interessierenden Polizeieinsatz habe weder aufgrund der eingegangenen Meldung bei der Notrufzentrale noch aufgrund des ersten Eindruckes vor Ort von einer ernsten Störung oder unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden können, weswegen die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel gemäss Art.