Allein die Tatsache, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben delegiert worden sei, zeige, dass es sich um heikle Abgrenzungsfragen handle. Weiter beweise bereits der schiere Umfang der Einstellungsverfügung, dass die Rechts- und Sachlage nicht halb so klar scheine, wie die Vorinstanz dies gerne haben möchte. Da sich der zu beurteilende Vorfall am 20. Mai 2019 ereignet habe, sei die damalige Version des Polizeigesetzes vom 1. Juni 2016 in Kraft gewesen, weshalb diese Version anwendbar sei.