4.2. Der Beschwerdeführer gelangt in seiner Beschwerde demgegenüber zu einer anderen Beweiswürdigung und rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» eingestellt habe, anstatt dieses in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ans Gericht zu überweisen. Allein die Tatsache, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben delegiert worden sei, zeige, dass es sich um heikle Abgrenzungsfragen handle.