132 PolG zur konkreten Gewaltanwendung legitimiert gewesen. Ein Missbrauch ihrer Amtsgewalt sei folglich nicht ersichtlich, weswegen der Tatbestand nicht erfüllt und das Verfahren punkto Amtsmissbrauchs in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls einzustellen sei.