Selbst wenn das Duzen als Beschimpfung gelten würde, würde eine Verurteilung des Beschuldigten 1 am mangelnden Vorsatz scheitern. Aus diesem Grund sei das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen. Da die rechtliche Würdigung zu den vorgenannten Tatbeständen ergeben habe, dass die Beschuldigten bei der Anhaltung und Arretierung des Beschwerdeführers in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt hätten, seien sie gestützt auf Art. 132 PolG zur konkreten Gewaltanwendung legitimiert gewesen.