14 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vor, der die Straftatbestände unanwendbar mache, weshalb das Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen sei. Bezüglich des Straftatbestandes der Beschimpfung komme als einzige Aussage der Beschuldigten das Duzen des Privatklägers durch den Beschuldigten 1 in Frage. Dies stelle jedoch eine blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln dar, welche den Tatbestand der Beschimpfung nicht erfülle. Selbst wenn das Duzen als Beschimpfung gelten würde, würde eine Verurteilung des Beschuldigten 1 am mangelnden Vorsatz scheitern.