3 bel und ungenau seien und es sich um Parteibehauptungen handeln würde, deren Inhalt nicht belegt sei. Auf die Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Demgegenüber seien die Aussagen der Beschuldigten untereinander und auch im Vergleich zu den von ihnen verfassten Berichtsrapporten stimmig, glaubhaft und würden durch die edierten Funkmeldungen gestützt, weswegen vom Sachverhalt, wie ihn die Beschuldigten darstellen würden, auszugehen sei.